Diskussion:Satzung revised: Unterschied zwischen den Versionen

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== Möglichkeit der Erhebung einer Investitionsumlage bis 500€ pro Mitglied ==
== Möglichkeit der Erhebung einer Investitionsumlage bis 500€ pro Mitglied ==
Der Beschluss zur Erhebung einer Investitions Umlage muss in einer MGV mit einer 2/3 (75%) Mehrheit beschlossen werden.Die Umlage darf nur für die Finanzierung konkreter Investitionsvorhaben verlangt werden. Unschädlich ist neben der zeitnahen Verwendung der Mittel auch die Ansparung für künftige Investitionsvorhaben im Rahmen von nach '''§ 62 Abs. 1 Nr. 1 – 4 AO''' zulässigen Rücklagen und die Verwendung für Tilgungen von Darlehen, die für die Finanzierung von Investitionen aufgenommen worden sind. Das Kündigungsrecht bleibt davon unberührt. (Steven )
Der Beschluss zur Erhebung einer Investitions Umlage muss in einer MGV mit einer 2/3 (75%) Mehrheit beschlossen werden.Die Umlage darf nur für die Finanzierung konkreter Investitionsvorhaben verlangt werden. Unschädlich ist neben der zeitnahen Verwendung der Mittel auch die Ansparung für künftige Investitionsvorhaben im Rahmen von nach '''§ 62 Abs. 1 Nr. 1 – 4 AO''' zulässigen Rücklagen und die Verwendung für Tilgungen von Darlehen, die für die Finanzierung von Investitionen aufgenommen worden sind. Das Kündigungsrecht bleibt davon unberührt. (Steven )
= Diskusionsergebnisse Plenum 30.9.20 =
* Die ruläre MGV wird auf Mai festgesetzt. Amstbeginn ist Tag der Wahl wegen Entlastung des Vorstands auf der MGV. Amtdauer ist damit immer bis zur nächsten durchgeührten Wahl. Verschiebungen außerhalb Mai nur bei höherer Gewalt zulässig. (§8 + §11)
* Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ernennt der Vorstand bei mehr als 3 Monaten zur MGV einen Nachfolger. Wahl wird in jedem FAll Pflichtpunkt bei der nächsten MGV (§8)
* Anforderungen an Mitgliederzahlen werden durch "ordentliche" ergänzt (§13, $15)
* zeitformen in satzung werden nicht korrigiert, da das offenbar nicht üblich ist ("soll eingetragen werden" etc. bleibt)
* Möglichkeit nach Forderungen zu Arbeitsleistung wird explizit in Satzung aufgenommen mit Hinweis dass beides in der Beitragsordnung geregelt wird (Anwesende eher uneinig, ob diese tatsächlich gefordert werden sollten)
* Zweistufige Einladung zur MGV mit vorläufiger Tagesordung im ersten Schritt gemäß Vorschlag von Andreas und Karsten
* Da "spontane Wahlen" nicht wünschenswert sind, wird der Konflikt bzgl. vorgeschriebener Vorankündigung und frage nach Wahlen vor Ort aufgelöst, indem die zweistufige Einladung mit Hinweis bzgl Wahlen aufgenommen und der optionale Teil in §12 gestrichen wird
* Onlinevoting / mgv soll als zulässige Option im Falle höherer Gewalt oder evtl staatlich verhängter Ausnahmeregelungen aufgenommen werden. (Anwesenden mehrheitlich der Meinung dass persönliche Zusammenkunft unter normalen Umständen vorzuziehen ist)
* Kündigungsfristen werden in die Beitragsordnung verlagert
* Familienmitgiedschaften werden in der Beitragsordung geregelt und idealer Weise mit Begrifflichkeiten aus Satzung formuliert (max. zwei ordentliche Mitglieder oder so)
* DSVGO wird nicht aufgenommen (berücksichtig in mitgliedsantrag)
* zusätzlicher Hinweis wegen Einberufung der MGV durch Mitglieder wird von Anwesenden als nicht erforderlich eingestuft (kann leicht nachgegoogelt werden)
* Freigrenze für Vorstandsmitlgieder in Satzung nicht erforderlich
* Statt Ausweitung wurde beschlossen die Anforderugnen für den Ausschluss von Mitgliedern durch MGV auf 2/3-Mehrheit zu verschärfen
* Die Möglichkeit zur Investitionsumlage wurde von den Anwesenden abgelehnt
* Für die MGV sollte idealer Weise eine "DIFF-Darstellung" der Änderungen exisitieren
* Falls die neue Satzung an der MGV angenommen wird, sollte sie zuerst dem FA zur prüfung gesendet werden (anpassungen zur konformität durch vorstand erlaubt) bevor sie beim register eingereicht wird
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