Diskussion:Satzung revised

Aus Schaffenburg
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In den letzten Jahren haben sich ein paar Punkte der Satzung als etwas ungenau oder suboptimal formuliert herausgestellt. Auch brachte die ad-hoc Bearbeitung bei der letzten Satzungsänderung 2017 neue Fehler mit sich. Ziel dieser Seite ist es diese zu korrigieren und weitere Fehler durch überhastetes gemeinsames editieren zu vermeiden.

Die Punkte sollen auf dem Plenum durchgesprochen werden und daraus dann ein Vorschlag für eine überarbeitete Version der Satzung entstehen über den wiederum beim Plenum diskutiert und ggf bei Streitpunkten abgestimmt werden kann, bevor sie zur endgültigen Abstimmung auf der MGV vorgelegt wird.

Bitte die eigentliche Seite nicht - oder nur in Abstimmung mit mir (Karsten) bearbeiten. Für Erläuterungen oder um eigenen Anmerkungen zu verfassen verwendet bitte die Diskussions-Seite.

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Kritikpunkte

Intervall für Vorstandsämter (§8)

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Die aktuelle Regelung sorgt zwangsläufig dafür, dass sich die Vorstandswahlen immer weiter nach hinten verschieben (da immer mindestens ein Jahr vergangen sein muss). Viele Mitglieder würden aber einen weitestgehend festen Zeitpunkt bevorzugen. Das war auch die ursprüngliche Intention, was an der Formulierung "möglichst im zweiten Quartal" (§11) ersichtlich ist.

Vorschläge:

  • (1) Toleranzen in die Amtszeiten einbauen, die auch ein Unterschreiten der vorgesehen Amtszeit erlauben um den Termin festhalten zu können. Nachteil: evtl kompliziert / schwieriger nachzuvollziehen
  • Meiner Ansicht nach besser: Den Amtsbeginn auf einen festen Termin legen und die Wahlen immer davor legen. Also z.B. Amtsbeginn am 1.7. des Wahljahres
  • Müsste dann aber auch § 1 Nr. 4 abgeändert werden. (steven)
    • Das Geschäftsjahr bezieht sich auf die Buchhaltung und muss meiner Ansicht daher eher nicht angepasst werden...fertig gemacht werden (fürs fa) kann es eh erst nach ablauf und haftungstechnisch ist ja klar wer wann im amt war (Karsten)
  • Zu (1): Einfach ein Planungsteam gründen das nichts anderes macht wie für die Termin gerechte Durchführung der MGV zu sorgen. Sonst gründen wir auch für jeden noch so sinnlosen Kram eine Planungsgruppe. (steven)
    • Es geht hier nicht um das Einhalten der Vorgaben durch den Vorstand sondern Mängel in den Vorgaben durch die Satzung was überhaupt genau zu tun ist (Karsten)

Ausformuliert (Karsten):

in §11:

Die reguläre Mitgliederversammlung findet im zweiten Quartal des Kalenderjahres - vorzugsweise im Mai - statt.

Optional:

Abweichungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig und müssen mit Zweidrittelmehrheit vom Plenum bestätigt werden.

§8:

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für mindestens ein Jahr gewählt. Amtsbeginn ist im regulären Fall der 1.7. des Kalenderjahres der Wahl. Wurde die Mitgliederversammlung erst im zweiten Halbjahr durchgeführt beginnt die Amtszeit mit dem Tag der Wahl und die Mindestdauer verkürzt sich entsprechend.

Ersatz für Vorstandsmitglieder (§8)

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

In dem Fall kann ein nicht gewähltes "Ersatzvorstandsmitglied" seit der letzten Satzungsänderung theoretisch beliebig lange im Amt bleiben.

Vorschläge:

  • In dem Fall Durchführung von Wahlen zum nächsten regulären Termin als verpflichtend erklären (in §12 entsprechend neben Wunsch durch Mitglieder aufnehmen).
  • Evtl Ausnahme für Vorgezogene Wahlen wenn Restamtszeit z.B. 3 Monate übersteigt.

Ausformuliert (Karsten):

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so sind Wahlen verpflichtend in der Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung aufzunehmen.

Optinal:

Beträgt die Restlaufzeit bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung mehr als 3 Monate (oder: scheidet das Mitglied in der zweiten Jahrenshälfte aus):
... wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. 

oder:

.. ist eine vorgezogene Mitgliederversammlung durchzuführen

Anwesenheitszahlen für Mitgliederversammlung (§13, $15)

Eine einberufene Mitgliederversammlung ist dann beschlussfähig, wenn mindestens 23% Prozent der Mitglieder anwesend sind.
 

Da "Mitglieder" hier nicht genauer ausgeführt wird, sind neben den (stimmberechtigten) Vollmitgliedern auch die "Unterstützer" mitgerechnet werden, was zu einer schwer zu erreichenden Anforderung führt.

Vorschlag: "der Mitglieder" durch "der ordentlichen Mitglieder" ersetzen

Ausformuliert (Karsten): §13

Eine einberufene Mitgliederversammlung ist dann beschlussfähig, wenn mindestens 23% Prozent der 'ordentlichen' Mitglieder anwesend sind.

§15

...Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung 23% aller 'ordentlichen' Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird...

Name, Sitz, Geschäftsjahr (§ 1 Abs. 1)

Der Verein führt den Namen “Schaffenburg”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz “e. V.”
  • Updaten in "Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt dadurch den Zusatz eingetragener Verein " --Steven 15:46, 30. Apr. 2020 (CEST)

Mitgliedsbeiträge (§5)

Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung.
  • Updaten in: "Für die Regelung der Beiträge wurde in einer Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung verabschiedet." --Steven 15:46, 30. Apr. 2020 (CEST)
  • Anderer Vorschlag:
Die Vereinsmitgliedschaft ist mit der Zahlung eines finanziellen Mitgliedsbeitrags verbunden.
Alle aktiven Mitglieder sind darüber hinaus verpflichtet, bei Bedarf des Vereines Arbeitsleistungen zu erbringen.
Die Höhe der finanziellen Beiträge, die Definition von "aktiven Mitgliedern", die Anzahl der jährlichen Arbeitsstunden und der Geldbetrag für nicht erbrachte Arbeitsstunden werden in der Beitragsordnung geregelt, die von der 
Mitgliederversammlung beschlossen wird.

--Fraxinas (Diskussion) 15:59, 2. Sep. 2020 (CEST)

Die Einberufung der Mitgliederversammlung (§11)

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  • Updaten in: "Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest berücksichtigt aber die eingebrachten TOP´s der Mitglieder." --Steven 15:46, 30. Apr. 2020 (CEST)

Die Tagesordnung setzt der Vorstand unter Berücksichtigung der Einreichungen von Mitgliedern fest. (Karsten)

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im zweiten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand vier Wochen vorher mit einer vorläufigen Tagesordnung vorangekündigt. Die Mitglieder haben nach §14 die Möglichkeit zur Ergänzung der Tagesordnung. Unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen wird durch schriftliche oder elektronische Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Erweiterung der Version von Andreas (Karsten)

...Sie wird vom Vorstand vier Wochen vorher mit einer vorläufigen Tagesordnung durch schriftliche oder elektronische Benachrichtigung angekündigt. Die Mitglieder sind dabei explizit auf ihr Recht zum Einreichen zusätzlicher Tagesordnungspunkte gemäß §14 hinzuweisen. Falls die Durchführung einer Wahl nicht als Tagesordnungspunkt genannt wurde, ist die Möglichkeit diese Einzufordern besonders hervorzuheben. Sind Wahlen dagegen Teil des vorangekündigten Programms dürfen diese nicht mehr von der endgültigen Tagesordnung gestrichen werden. 
Die endgültige Tagesordnung muss unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in gleicher Weise Mitgeteilt werden. Die Fristen beginnen jeweils mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages....

Mitgliederversammlung (§12-13)

Onlinebeteiligung machen! Dg3hda (Diskussion) 22:34, 27. Mai 2020 (CEST)

  • Vorschlag für § 10 Die Mitgliederversammlung --Fraxinas (Diskussion) 16:36, 2. Sep. 2020 (CEST)
Bei Unmöglichkeit einer Durchführung vor Ort kann die Mitgliederversammlung ausnahmsweise online durchgeführt werden.
  • Problem: wie definiert man "unmöglich"? ich würd ja sagen das kann warten, aber das könnte ja leider in der nächsten zeit eine der wichtigsten Änderungen sein...vllt explizit sagen dass man staatliche sonderregelungen zu dem thema akzeptiert und das überschreiben der normalen satzungsregelung dann in dem sinn nicht anfechtbar ist? (Karsten)

Kündigungsfristen

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur halbjährlich zum 30.9. oder 29.2. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
 

Einige Mitglieder sind der Meinung, wir könnten uns inzwischen weniger Strenge Fristen erlauben und wir würden damit evtl potentielle Mitglieder abschrecken.


Vorschläge:

  • vllt erstmal auf Plenum oder per Online-Umfrage allgemeines Meinungsbild einholen.
  • Man könnte den Teil evtl in die Beitragsordnung auslagern, um das Erfordernis einer Satzungsänderung hierfür zu einem späteren Zeitpunkt zu umgehen
  • der 29.2. könnte juristisch anfechtbar sein, weil es den nur in Schaltjahren gibt
  • Diskussion:Beitragsordnung#§8_Kündigungsfrist

Ausformuliert (Karsten):

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Kündigungsfristen werden durch die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung bestimmt.

Familienmitgliedschaft (Beitragsordnung....zu ändern evtl §3.1, §11?)

Ehepartner oder Partner in Lebensgemeinschaft und deren Kinder - sofern diese Minderjährig sind und in häuslicher Gemeinschaft mit ihnen leben - zahlen als Familie einen Pauschalbeitrag von 45 Euro pro Monat entsprechend 540 Euro pro Jahr.

Wir bieten bei den Beitrittsoptionen die Möglichkeit zu einer Familienmitgliedschaft. Dabei ist aber nicht konkret beschrieben wie zu verfahren ist. Außerdem wurde bei der letzten Mitgliederversammlung die Frage aufgebracht, ob in dem Fall nicht auch alle Kinder nach Geschäftsfähigkeitüber eine Stimme verfügen würden.

Vorschlag: Konkretes Vorgehen (Anträge) in Beitragsordnung genauer erläutern. In der Satzung festhalten dass eine Familienmitgliedschaft maximal 2 Stimmen abdeckt?

  • evtl wäre es besser in der Beitragsordnung nicht von konkreten stimmen sondern "mitgliederrängen" (maximal zwei reguläre, der rest als fördermitglieder zu handeln oder so) zu verbinden (Karsten)

Fehlende Pflicht für Wahldurchführungspunkt (§10, §12)

Als vor ein paar Jahren ein ad-hoc update an der Satzung gemacht wurde, das erlauben sollte, Wahlen nur bei Bedarf abzuhalten wurde ein Fehler gemacht: § 12 Vorstandswahlen wurde so abgeändert, dass nur eine Wahl durchgeführt wird, "wenn sich nicht mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied für eine Neuwahl ausspricht". Allerdings ist die Vorstandswahl als solche kein fester Punkt der Tagesordnung und kann wegen der Anforderungen in §14 (siehe unten) eigentlich nicht durch Mitglieder nachgeholt werden.

Vorschläge:

  • "Vorstandswahl" fest auf die Tagesordnung unter §10 aufnehmen.
  • Vermutlich besser: ähnlich wie im folgenden Pkt geschildert Aufforderung zur Einreichung von Tagesordnungspunkten mit konkretem Hinweis auf Wahlwunsch mit vorgegebener Mindestzeitspanne vor Einladung vorschreiben. Ist leider komplizierter, aber verhindert das mögliche Chaos im Falle von überraschend geforderten Wahlen mit unvorbereiteten Kandidaten und Wählern.
  • Vllt sollte man §12 umbenennen, da es verwirrend ist dass Vortandswahl die Möglichkeit enthält dass keine Wahl getätigt wird.

Einreichung Tagesordnungspunkte durch Mitglieder (§14)

Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

Das ist schwierig da im Grunde erst mit der Einladung dazu aufgefordert wird und danach die Vorgabe im Grunde nichtmehr eingehalten werden kann.

Vorschlag: Frist vor eigentlicher Einladung zur Aufforderung für Tagesordungspunkte einbauen oder immer eine Vorabtagesordung und fristgerecht später eine mit ggf. eingegangen Mitgliederstimmen fordern.
Praxis (Helferverein THW Aschaffenburg): Einladung kommt 8 Wochen vorher und es wird ein Zeitraum von 14 Tagen eingeräumt um TOP einzureichen. --Steven 15:46, 30. Apr. 2020 (CEST)

Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens 16 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden, mit der dann fristgerecht eingeladen wird.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung können weitere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gestellt werden. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich. Der Versammlungsleiter ergänzt die Tagesordnung dann entsprechend.

Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

DSVGO

Entsprechende Hinweise könnten in die Satzung eingefügt werden. Laut Leitfaden (quelle raussuchen) genügt es aber im Rahmen des Mitgliedsantrags zu informieren.

Vorschlag: muss noch genauer eruiert werden ob das Sinn macht

  • Ist nicht notwendig, Datenschutzerklärung auf dem Mitgliedsantrag ist ausreichend --Fraxinas (Diskussion) 16:08, 2. Sep. 2020 (CEST)

Möglichkeit zur aktiven und passiven Fernwahl

Beides wurde schon gemacht, aber insbesondere für das Abgeben von Stimmen bei der Vorstandswahl sollte evtl ein konkretes Verfahren festgelegt werden.

  • Jitsi? --Steven 15:46, 30. Apr. 2020 (CEST)
  • Mumble? --Steven 15:46, 30. Apr. 2020 (CEST)

Einberufung der MGV durch Mitglieder

Satzung sollte evtl konkrete Anweisungen enthalten, wie eine MGV durch Mitglieder (anstelle des Vorstands) einberufen werden kann.

Vorschläge:

Finanzielle Freigrenze für Beschaffungen durch den Vorstand (§9 Abs. 2)(--Steven 15:46, 30. Apr. 2020 (CEST))

Der Vorstand Ein Vorstandsmitglied hat die Möglichkeit Beschaffungen bis 50€ (pro Beschaffung pro Monat) ohne Zustimmung der Mitglieder zu tätigen. Damit soll ermöglicht werden auch ohne großen bürokratischen Aufwand Verbrauchsmaterialien wie zum Beispiel Klopapier, Reinigungsmittel, etc. zu kaufen. Die Vorstandsmitglieder haben hierfür Intern absprachen zu treffen um eventuelle "doppel" Käufe zu vermeiden. Im darauf folgenden Plenum werden die Mitglieder vom Vorstand über die Beschaffungen informiert.

  • "Der Vorstand" sind 4 Personen, von denen braucht es 2 Stück um vertretungsberechtigt zu sein. Dies hat zur Konsequenz dass ein einzelnes Vorstandsmitglied im Prinzip ohne Abstimmung noch nicht einmal berechtigt ist eine einzelne Schraube zu kaufen. Die Freigrenze sollte deswegen für einzelne Vorstandsmitglieder und nicht für "Den Vorstand" gelten. Die Metrik "pro Beschaffung" ist zu ungenau. --Fraxinas (Diskussion) 10:58, 30. Apr. 2020 (CEST)
OK, ich werde das nochmal prüfen. Aber hier nochmal meine Begründung, warum das meiner Ansicht nach nicht in die Satzung gehört: 

Der dortige Eintrag ist für die Art von Geschäften bei der eine gründliche Prüfung erforderlich ist: Satzungsänderung oder Vereinsauflösung, Erwerb von Immobilien oder Grundstücken,  Kontoeröffnung, Mietvertrag,...wenn man im Baumarkt ein paar Bretter kauft oder im Supermarkt Putzmittel und Grillzeug wird keiner nach der Vertretungsberechtigung fragen. Also werden sich allenfalls Beschwerden durch Mitglieder wegen der vermeintlich fehlenden Berechtigung beschweren. Nun ist der Vorstand (das Organ vertreten durch besagte mindestens 2 Vorstandsmitglieder) aber natürlich berechtigt z.B. ein Vereinsmitglied mit der Beschaffung von Getränken beauftragen. Ganz genauso darf er den einzelnen Vorstandsmitgliedern in oben genanntem Sinn pauschal Ausgaben bis 50 Euro erlauben - schließlich hat er volle Vertretungsbefugnis für den Verein. Auf diesen Beschluss kann sich ein Vorstandsmitglied dem besagtes vorgeworfen wird dann rechtlich einwandfrei berufen. Natürlich ist das auch nach außen gültig, ganz unabhängig davon dass das halt nicht im Register steht.
Anders gesagt: die Satzung stellt nicht die einzige rechtliche Basis zum ermächtigten Handeln dar - nur das höchste Level.

Bei Firmen ist das das gleiche (Also in dem Sinn, dass nicht jede Art von Vertretungsbefugnis eingetragen ist). Bei einer GmbH z.B. sind nur Geschäftsführer und (mit expliziten Einschränkungen) Prokuristen im Handelsregister als Vertretungsberechtigt geführt (mit im Gesellschaftervertrag geregelten Details wie auch hier möglicher gemeinsamen Vertretung), aber natürlich werden idr die meisten alltäglichen Geschäfte von Angestellten geführt, die in keiner Weise im Register erwähnt werden. - Aber von der (eingetragenen) Vertretung (Geschäftsführung) dazu ermächtigt wurden.--MaesterK (Diskussion) 18:12, 30. Apr. 2020 (CEST)

Ergänzung zu § 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Mitglied sollte auch aus "sonstigem Grund" nach schriftlicher Abmahnung durch die MV aus dem Verein ausgeschlossen werden können. (Beispiel: Diebstahl aus der Getränkekasse) --Fraxinas (Diskussion) 23:54, 4. Mai 2020 (CEST)

Halte ich in derart pauschaler Form für sehr fragwürdig...denke es wär wenn sinnvoller §4 um Verstöße gegen Hausordnung (und Gesetz?) zu erweitern...könnte allerdings immernoch zu weit gefasst sein (Karsten)

Möglichkeit der Erhebung einer Investitionsumlage bis 500€ pro Mitglied

Der Beschluss zur Erhebung einer Investitions Umlage muss in einer MGV mit einer 2/3 (75%) Mehrheit beschlossen werden.Die Umlage darf nur für die Finanzierung konkreter Investitionsvorhaben verlangt werden. Unschädlich ist neben der zeitnahen Verwendung der Mittel auch die Ansparung für künftige Investitionsvorhaben im Rahmen von nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 – 4 AO zulässigen Rücklagen und die Verwendung für Tilgungen von Darlehen, die für die Finanzierung von Investitionen aufgenommen worden sind. Das Kündigungsrecht bleibt davon unberührt. (Steven )

Diskusionsergebnisse Plenum 30.9.20

  • Die ruläre MGV wird auf Mai festgesetzt. Amstbeginn ist Tag der Wahl wegen Entlastung des Vorstands auf der MGV. Amtdauer ist damit immer bis zur nächsten durchgeührten Wahl. Verschiebungen außerhalb Mai nur bei höherer Gewalt zulässig. (§8 + §11)
  • Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ernennt der Vorstand bei mehr als 3 Monaten zur MGV einen Nachfolger. Wahl wird in jedem FAll Pflichtpunkt bei der nächsten MGV (§8)
  • Anforderungen an Mitgliederzahlen werden durch "ordentliche" ergänzt (§13, $15)
  • zeitformen in satzung werden nicht korrigiert, da das offenbar nicht üblich ist ("soll eingetragen werden" etc. bleibt)
  • Möglichkeit nach Forderungen zu Arbeitsleistung wird explizit in Satzung aufgenommen mit Hinweis dass beides in der Beitragsordnung geregelt wird (Anwesende eher uneinig, ob diese tatsächlich gefordert werden sollten)
  • Zweistufige Einladung zur MGV mit vorläufiger Tagesordung im ersten Schritt gemäß Vorschlag von Andreas und Karsten
  • Da "spontane Wahlen" nicht wünschenswert sind, wird der Konflikt bzgl. vorgeschriebener Vorankündigung und frage nach Wahlen vor Ort aufgelöst, indem die zweistufige Einladung mit Hinweis bzgl Wahlen aufgenommen und der optionale Teil in §12 gestrichen wird
  • Onlinevoting / mgv soll als zulässige Option im Falle höherer Gewalt oder evtl staatlich verhängter Ausnahmeregelungen aufgenommen werden. (Anwesenden mehrheitlich der Meinung dass persönliche Zusammenkunft unter normalen Umständen vorzuziehen ist)
  • Kündigungsfristen werden in die Beitragsordnung verlagert
  • Familienmitgiedschaften werden in der Beitragsordung geregelt und idealer Weise mit Begrifflichkeiten aus Satzung formuliert (max. zwei ordentliche Mitglieder oder so)
  • DSVGO wird nicht aufgenommen (berücksichtig in mitgliedsantrag)
  • zusätzlicher Hinweis wegen Einberufung der MGV durch Mitglieder wird von Anwesenden als nicht erforderlich eingestuft (kann leicht nachgegoogelt werden)
  • Freigrenze für Vorstandsmitlgieder in Satzung nicht erforderlich
  • Statt Ausweitung wurde beschlossen die Anforderugnen für den Ausschluss von Mitgliedern durch MGV auf 2/3-Mehrheit zu verschärfen
  • Die Möglichkeit zur Investitionsumlage wurde von den Anwesenden abgelehnt
  • Für die MGV sollte idealer Weise eine "DIFF-Darstellung" der Änderungen exisitieren
  • Falls die neue Satzung an der MGV angenommen wird, sollte sie zuerst dem FA zur prüfung gesendet werden (anpassungen zur konformität durch vorstand erlaubt) bevor sie beim register eingereicht wird