Satzung revised: Unterschied zwischen den Versionen

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1.536 Bytes hinzugefügt ,  22. April 2023
Hinweis auf Neufassung der Satzung hinzugefügt
(Die Seite wurde neu angelegt: „= Entwurf für überbeitete Satzung = In den letzten Jahren haben sich ein paar Punkte der Satzung als etwas ungenau oder suboptimal formuliert herausgestellt…“)
 
(Hinweis auf Neufassung der Satzung hinzugefügt)
 
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'''ACHTUNG: Diese Seite diente dem Entwurf der Überarbeitung der Satzung (Verabschiedung an der MV vom 22.04.2023), sie gibt nicht den aktuellsten Stand wieder.''' <br />
Die aktuelle Satzung ist unter [[Satzung]] zu finden.
= Entwurf für überbeitete Satzung =
= Entwurf für überbeitete Satzung =


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'''Aktuell wurden noch keine Änderungen an dieser Version durchgeführt.''' Details zu den geplanten Änderungen gibts auf der [[Diskussion:Satzung_revised|Diskussions-Seite]]
'''Aktuell wurden noch keine Änderungen an dieser Version durchgeführt.''' Details zu den geplanten Änderungen gibts auf der [[Diskussion:Satzung_revised|Diskussions-Seite]]
= Änderungen =
* Mindestanwesenheit für Entscheidungsfähigkeit der MGV bezieht sich nun auf ordentliche Mitglieder (=reguläre stimmmberechtigte Mitglieder)
* Der Termin für die MGV wird auf den Monat Mai festgesetzt. (Ausnahmen nur bei höherer Gewalt)
* Wahlen müssen sofern gewünscht mit der Tagesordnung angekündigt werden und sind dann auch verfplichtend durchzuführen
* Die Einladung zur MGV erfolgt zweistufig mit expliziten Hinweisen um Einfordern von Wahlen durch Mitglieder fristgerecht zu ermöglichen
* Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds werden Wahlen bei der nächsten MGV verpflichtend
* Virtuelle MGV im Falle der Verhinderung räumlichen Zusammentreffens durch höhere Gewalt explizit zulässig
* Möglichkeit zur Einforderung von Arbeitsleistung neben finanziellen Beiträgen über Beitragsordnung explizit gegeben
* Kündigungsfristen werden nun in der Beitragsordnung geregelt
* Zum Ausschluss von Mitgliedern durch MGV nun 2/3-Mehrheit erforderlich
* §2 wurde auf Wunsch des Finanzamtes in Rücksprache mit einem Steuerberater korrigiert (Anpassung Aufwandsersatz an gesetzliche Regelungen)


= Satzung des Schaffenburg e.V.=
= Satzung des Schaffenburg e.V.=
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=== § 2 Nr. 5 ===
=== § 2 Nr. 5 ===


Der Vorstand / Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
Der Vorstand / Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
 
Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.


=== § 2 Nr. 6 ===
=== § 2 Nr. 6 ===


Der Vorstand / Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten.  Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
 
=== § 2 Nr. 7 ===
 
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten.  Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.


Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
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<li><p>bei juristischen Personen durch deren Auflösung.</p></li></ol>
<li><p>bei juristischen Personen durch deren Auflösung.</p></li></ol>


Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur halbjährlich zum 30.9. oder 29.2. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Kündigungsfristen werden durch die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung bestimmt.


Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.


Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.


== § 5 Mitgliedsbeiträge ==
== § 5 Mitgliedsbeiträge ==


Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung.
Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung. In dieser können neben finanziellen Beiträgen auch zu erbringende Arbeitsleistungen festgelegt werden.


== § 6 Organe des Vereins ==
== § 6 Organe des Vereins ==
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== § 8 Amtsdauer des Vorstands ==
== § 8 Amtsdauer des Vorstands ==


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Amtsbeginn ist der Tag der Wahl. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.


Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so sind Wahlen verpflichtend in der Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung aufzunehmen. Beträgt die Restlaufzeit bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung mehr als 3 Monate wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.  


== § 9 Beschlussfassung des Vorstands ==
== § 9 Beschlussfassung des Vorstands ==
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<li><p>Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.</p></li>
<li><p>Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.</p></li>
<li><p>Ernennung von Ehrenmitgliedern.</p></li></ol>
<li><p>Ernennung von Ehrenmitgliedern.</p></li></ol>
Sollte eine räumliche Zusammenkunft aufgrund von höherer Gewalt oder staatlicher Verordnungen nicht möglich sein, ist die virtuelle Durchführung der Mitgliederversammlung zulässig.


== § 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung ==
== § 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung ==


Mindestens einmal im Jahr, möglichst im zweiten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche oder elektronische Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im Mai statt. Ein Termin außerhalb dieses Monats ist nur zulässig, wenn höhere Gewalt dies erfordert.
Sie wird vom Vorstand vier Wochen vorher mit einer vorläufigen Tagesordnung durch schriftliche oder elektronische Benachrichtigung angekündigt. Die Mitglieder sind dabei explizit auf ihr Recht zum Einreichen zusätzlicher Tagesordnungspunkte gemäß §14 hinzuweisen. Falls die Durchführung einer Wahl nicht als Tagesordnungspunkt genannt wurde, ist die Möglichkeit diese Einzufordern besonders hervorzuheben. Sind Wahlen dagegen Teil des vorangekündigten Programms dürfen diese nicht mehr von der endgültigen Tagesordnung gestrichen werden.  
 
Die endgültige Tagesordnung muss unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in gleicher Weise Mitgeteilt werden.  Die Fristen beginnen jeweils mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages


Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
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<li><p>Vorstellung der aktuellen Vorstandsmitglieder mit deren Posten und daraus resultierenden Verantwortlichkeiten.</p></li>
<li><p>Vorstellung der aktuellen Vorstandsmitglieder mit deren Posten und daraus resultierenden Verantwortlichkeiten.</p></li>
<li><p>Aufklärung über organisatorische und ggf. finanzielle Folgen von Neuwahlen.</p></li>
<li><p>Meldung und Vorstellung der Kandidaten.</p></li>
<li><p> Schriftliche Abstimmung über Durchführung der Neuwahl des Vorstands - wenn sich nicht mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied für eine Neuwahl ausspricht, bleiben alle derzeitigen Vorstandsmitglieder in ihrem Amt.</p></li>
<li><p>Die Wahl findet in 4 Durchgängen statt.  Ein Durchgang pro Amt in der Reihenfolge: 1.Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schriftführer, Schatzmeister. Lehnt jemand sein Amt ab, wird die Abstimmung dieses Amtes wiederholt. </p></li>
<li><p>Die Wahl findet in 4 Durchgängen statt.  Ein Durchgang pro Amt in der Reihenfolge: 1.Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schriftführer, Schatzmeister. Lehnt jemand sein Amt ab, wird die Abstimmung dieses Amtes wiederholt. </p></li>
<li><p>Über die genaue Durchführung (z.B. freie Wahlen oder nur aufgestellte Kandidaten) wird vor Ort entschieden.</p></li></ol>
<li><p>Über die genaue Durchführung (z.B. freie Wahlen oder nur aufgestellte Kandidaten) wird vor Ort entschieden.</p></li></ol>
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Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.


Eine einberufene Mitgliederversammlung ist dann beschlussfähig, wenn mindestens 23% Prozent der Mitglieder anwesend sind.
Eine einberufene Mitgliederversammlung ist dann beschlussfähig, wenn mindestens 23% Prozent der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.


Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
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== § 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung ==
== § 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung ==


Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Jedes Mitglied kann bis spätestens 16 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden, mit der dann fristgerecht eingeladen wird.


Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung können weitere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gestellt werden. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich. Der Versammlungsleiter ergänzt die Tagesordnung dann entsprechend.


Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
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== § 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen ==
== § 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen ==


Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung 23% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung 23% aller ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.


== § 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung ==
== § 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung ==
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