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'''ACHTUNG: Diese Seite diente dem Entwurf der Überarbeitung der Satzung (Verabschiedung an der MV vom 22.04.2023), sie gibt nicht den aktuellsten Stand wieder.''' <br /> | |||
Die aktuelle Satzung ist unter [[Satzung]] zu finden. | |||
= Entwurf für überbeitete Satzung = | = Entwurf für überbeitete Satzung = | ||
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* Kündigungsfristen werden nun in der Beitragsordnung geregelt | * Kündigungsfristen werden nun in der Beitragsordnung geregelt | ||
* Zum Ausschluss von Mitgliedern durch MGV nun 2/3-Mehrheit erforderlich | * Zum Ausschluss von Mitgliedern durch MGV nun 2/3-Mehrheit erforderlich | ||
* §2 wurde auf Wunsch des Finanzamtes in Rücksprache mit einem Steuerberater korrigiert (Anpassung Aufwandsersatz an gesetzliche Regelungen) | |||
= Satzung des Schaffenburg e.V.= | = Satzung des Schaffenburg e.V.= | ||
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=== § 2 Nr. 5 === | === § 2 Nr. 5 === | ||
Der Vorstand / Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage | Der Vorstand / Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. | ||
=== § 2 Nr. 6 === | === § 2 Nr. 6 === | ||
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. | |||
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten | |||
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. | Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. |
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