Diskussion:Satzung revised: Unterschied zwischen den Versionen

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  Mindestens einmal im Jahr, möglichst im zweiten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand vier Wochen vorher mit einer vorläufigen Tagesordnung vorangekündigt. Die Mitglieder haben nach §14 die Möglichkeit zur Ergänzung der Tagesordnung. Unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen wird durch schriftliche oder elektronische Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  Mindestens einmal im Jahr, möglichst im zweiten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand vier Wochen vorher mit einer vorläufigen Tagesordnung vorangekündigt. Die Mitglieder haben nach §14 die Möglichkeit zur Ergänzung der Tagesordnung. Unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen wird durch schriftliche oder elektronische Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
 
  Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.