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Satzung des Schaffenburg e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1 Nr. 1

Der Verein führt den Namen “Schaffenburg”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz “e. V.”.

§ 1 Nr. 2

Der Verein hat seinen Sitz in Aschaffenburg. Der Verein wurde am 8.4.2015 errichtet.

§ 1 Nr. 3

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 1 Nr. 4

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 1 Nr. 5

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

§ 2 Nr. 1

Zweck des Vereins sind die Förderung der Volksbildung, Erziehung, sowie Kunst & Kultur im technisch-kreativen Bereich. Die Verwirklichung erfolgt insbesondere durch: * Bereitstellung von Räumlichkeiten im Sinne des Vereinszwecks, wie z.B. gemeinschaftlich genutzter Werkstatt * Anschaffung, Bau und Betrieb von geeigneten Werkzeugen und Hilfsmitteln, Bereitstellung von gemeinschaftlich nutzbaren Archiven und Wissensdatenbanken im Internet * Treffen, Veranstaltungen und Seminare für Erwachsenen- und Jugendbildung * Zusammenarbeit mit Vereinen und Gruppierungen ähnlicher Zielsetzung * Hilfestellung und Beratung von Verbrauchern in Bezug auf technische Fragen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten der Mitglieder * Unterstützung von kulturellen und Bildungs-Einrichtungen in geeigneten Fragestellungen

§ 2 Nr. 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Nr. 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 2 Nr. 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Nr. 5

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

  2. Die Mitgliedschaft im Verein ist auf zwei Arten möglich:
  1. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder besitzen eine Stimmberechtigung auf der Mitgliederversammlung des Vereins.
  2. Unterstützer fördern den Verein vorrangig durch ihren regelmäßigen finanziellen Beitrag. Sie besitzen kein Stimmrecht auf den Mitgliederversammlungen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds,

  2. durch freiwilligen Austritt,

  3. durch Streichung von der Mitgliederliste,

  4. durch Ausschluss aus dem Verein,

  5. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur halbjährlich zum 31.9. oder 29.2. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Für die Regelung der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung.

§ 6 Organe des Vereins

  1. der Vorstand

  2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden

  2. dem 2. Vorsitzenden

  3. dem Schriftführer

  4. dem Schatzmeister

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.

Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied oder Ehrenmitglied eine Stimme. Unterstützer sind berechtigt, an der Versammlung ohne Stimmrecht teilzunehmen.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.

  2. Beschluss der Beitragsordnung.

  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

  4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im zweiten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche oder elektronische Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages.

Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Eine einberufene Mitgliederversammlung ist dann beschlussfähig, wenn mindestens 23% Prozent der Mitglieder anwesend sind.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Hiervon ausgenommen sind solche Änderungen, die von Aufsichts- Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Diese können ohne Abstimmung durch die Mitgliederversammlung von dem Vorstand vorgenommen werden.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu Ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung 23% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

§ 15 Nr. 1

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 15 Nr. 2

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an eine durch die letzte Mitgliederversammlung bestimmte steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich Studentenhilfe zu verwenden.

Ende der Satzung



Anmerkungen

  • Die Satzung basiert auf der Mustervorlage der Oberfinanzdirektion Niedersachsen (siehe Unten), die im Gegensatz zu der Vorlage des BMJV modulerer gestaltet ist. Inhaltlich haben wir (Jonas, Karsten) die Satzung entsprechend der Unten Aufgeführten Beispielssatzungen ausgerichtet (Bei Unterschieden hauptsächlich Stratum 0 und backspace als Referenz). Bei Unklarheiten in Bezug auf Formulierungen oder die rechtliche Situation wurde der "Leitfaden zum Vereinsrecht" vom BMJV konsultiert.
  • Kopie der Seite zur Zweckbestimmung
  • Unklare Punkte, wie die Art der Einladungen und passive Mitglieder wurden in der alten Github-Wiki, in der FB-Gruppe und beim Stammtisch diskutiert und beschlossen.
  • § 15 Nr. 2 wurde entsprechend der Wünsche von Finanzamt abgeändert (Mindestens Empfänger des Vermögens oder Verwendungszweck müssen EXAKT bestimmt werden)


Als Basis Verwendete Mustervorlage

Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz (s.U.) Obefinanzdirektion Niedersachsen (s.U.)

Infos

Beispiele