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'''optische Unauffälligkeit:''' Dem Vermieter wird in der frühen Planungsphase vermittelt wie sich die Antennenanlage optisch auswirkt, z.B. durch Fotomontagen. | |||
'''Versuchsballon:''' Nach dem Aufbau einer Antennenanlage und vor Inbetriebnahme wird eine Wartezeit von vier Wochen freiwillig auferlegt. Diese dient dazu, vermeintliche Störungsmeldungen in diesem Zeitraum aus der Nachbarschaft schnell und einfach zu entkräften. | |||
'''Personenschutz und Elektromagnetische Störungen:''' Sendeanlagen müssen in Deutschland Grenzwerte einhalten. Im Gegensatz zu anderen Funkdiensten kann das von Funkamateuren in der Regel eigenverantwortlich durchgeführt werden: [http://emf3.bundesnetzagentur.de/afu.html BEMFV Anzeige ortsfester Funkanlagen.] Ausnahmen, bei denen eine Bescheinigung erforderlich ist, besteht bei Überlappung der Schutzzonen mit gewerblichen Sendeanlagen, z.B. des Mobilfunks. Im aktuellen Zustand ist die nächste Anlage am anderen Ende der Knodestraße, http://emf3.bundesnetzagentur.de/karte/Default.aspx?lat=49.98263917277658&lon=9.150634516532946&zoom=17 | |||
mit maximalen Schutzabständen in Hauptstrahlrichtung von 5,01m. Hier ist keine Überlappung gegeben. | |||
'''Brandschutz:''' Die Verbindung zur Antenne geschieht durch ein oder mehrere Kabel, die selbst Brandhemmnisse sind, durch eine gemäß den Brandschutzauflagen des Gebäudes ausgeführte Kanäle, Kabeltrassen o.ä. geführt werden, die die notwendige Hemmung von Rauchgasausbreitung und Bränden darstellen. Bei den Kabel handelt es sich um handelsübliche Koaxialkabel mit geringen Verlusten, wie sie z.B. auch im Handybereich eingesetzt werden. | |||
'''Blitzschutz:''' Die Antennenanlage muss blitzgeschützt ausgeführt werden --> Anschlußleitung von Antenne zu existierender Fanganlage. Möglichst Eigenleistung und Anschluß/Abnahme durch Fachfirma. Im Innenraum: Potentialausgleich, Wanddurchbruch zu Fanganlage außen erforderlich. Auch hier möglichst Eigenleistung, Arbeiten an Außenwand 2. Stock! | |||
'''Zugangsregelung:''' Sendebetrieb wird nur lizenzierten Funkamateuren gestattet, die im Falle von Ausbildungsbetrieb lernende dranlassen und dabei überwachen das "nichts" passiert. Damit Amateurfunk abhören darf jeder. | |||
'''Versicherung:''' Wir sollten versuchen das ganze möglichst unter die Decke der Haftpflichtversicherung des DARC zu bringen, z.B. durch Zuordnung als Ausbildungsstation eines DARC-Mitglieds. Ich habe zu dem Zweck den Sachbearbeiter des DARC bei der Generali-Versicherung angestoßen. Erstmal nicht so ergiebig... | |||
Wir sollten versuchen das ganze möglichst unter die Decke der Haftpflichtversicherung des DARC zu bringen, z.B. durch Zuordnung als Ausbildungsstation eines DARC-Mitglieds. Ich habe zu dem Zweck den Sachbearbeiter des DARC bei der Generali-Versicherung angestoßen. | |||
[https://www.darc.de/uploads/media/Jurist_Haftpflicht.pdf DARC Haftpflicht für Mitglieder] | [https://www.darc.de/uploads/media/Jurist_Haftpflicht.pdf DARC Haftpflicht für Mitglieder] |
Version vom 19. September 2015, 16:02 Uhr
Wir haben Räume gefunden! :-)
Raumnutzung
Übersichtsplan
Datei:Grundriss 2.OG 72 m².pdf
Wir würden die gelb umrandete Fläche mieten, also den linken abgeteilten Raum ("kleiner Saal") und die beiden rechten mit Durchbruch ("Großer Saal").
Kleiner Saal
Bevorzugte Nutzung: Seminarraum und Snackbar
Großer Saal
Bevorzugte Nutzung: Workzone
Teeküchenanteil
Mitnutzung auf "Mach schön wenn Du gehst" Basis.
Sanitäranlagen
Bestückung erfolgt durch Vermieter. Auch hier "Mach schön wenn Du gehst" Basis.
Parkplatzmitnutzung (Grill "échappement puante" )
Mit Mitmietern abzustimmen.
Antennenstandort
Wir haben einen gewissen Anteil Funkamateure, darum wollen wir uns die Möglichkeit eröffnen, das Dach für den Vermieter möglichst neutral und für uns möglichst nützlich mit Antennen zu verschönern, zwar nicht von Tag 1 an, wohl aber für langfristige Sicherheit bereits vorher angeklärt. Die Nutzung einer Amateurfunk-Clubstation ist nur lizenzierten Funkamateuren gestattet, es kann aber ein Ausbildungbetrieb, quasi unter Aufsicht, eingeführt werden.
Diskussionsgrundlagen:
optische Unauffälligkeit: Dem Vermieter wird in der frühen Planungsphase vermittelt wie sich die Antennenanlage optisch auswirkt, z.B. durch Fotomontagen.
Versuchsballon: Nach dem Aufbau einer Antennenanlage und vor Inbetriebnahme wird eine Wartezeit von vier Wochen freiwillig auferlegt. Diese dient dazu, vermeintliche Störungsmeldungen in diesem Zeitraum aus der Nachbarschaft schnell und einfach zu entkräften.
Personenschutz und Elektromagnetische Störungen: Sendeanlagen müssen in Deutschland Grenzwerte einhalten. Im Gegensatz zu anderen Funkdiensten kann das von Funkamateuren in der Regel eigenverantwortlich durchgeführt werden: BEMFV Anzeige ortsfester Funkanlagen. Ausnahmen, bei denen eine Bescheinigung erforderlich ist, besteht bei Überlappung der Schutzzonen mit gewerblichen Sendeanlagen, z.B. des Mobilfunks. Im aktuellen Zustand ist die nächste Anlage am anderen Ende der Knodestraße, http://emf3.bundesnetzagentur.de/karte/Default.aspx?lat=49.98263917277658&lon=9.150634516532946&zoom=17 mit maximalen Schutzabständen in Hauptstrahlrichtung von 5,01m. Hier ist keine Überlappung gegeben.
Brandschutz: Die Verbindung zur Antenne geschieht durch ein oder mehrere Kabel, die selbst Brandhemmnisse sind, durch eine gemäß den Brandschutzauflagen des Gebäudes ausgeführte Kanäle, Kabeltrassen o.ä. geführt werden, die die notwendige Hemmung von Rauchgasausbreitung und Bränden darstellen. Bei den Kabel handelt es sich um handelsübliche Koaxialkabel mit geringen Verlusten, wie sie z.B. auch im Handybereich eingesetzt werden.
Blitzschutz: Die Antennenanlage muss blitzgeschützt ausgeführt werden --> Anschlußleitung von Antenne zu existierender Fanganlage. Möglichst Eigenleistung und Anschluß/Abnahme durch Fachfirma. Im Innenraum: Potentialausgleich, Wanddurchbruch zu Fanganlage außen erforderlich. Auch hier möglichst Eigenleistung, Arbeiten an Außenwand 2. Stock!
Zugangsregelung: Sendebetrieb wird nur lizenzierten Funkamateuren gestattet, die im Falle von Ausbildungsbetrieb lernende dranlassen und dabei überwachen das "nichts" passiert. Damit Amateurfunk abhören darf jeder.
Versicherung: Wir sollten versuchen das ganze möglichst unter die Decke der Haftpflichtversicherung des DARC zu bringen, z.B. durch Zuordnung als Ausbildungsstation eines DARC-Mitglieds. Ich habe zu dem Zweck den Sachbearbeiter des DARC bei der Generali-Versicherung angestoßen. Erstmal nicht so ergiebig...