Liegenschaftenverwaltung Legacy: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 16. September 2015, 16:06 Uhr

Wir haben Räume gefunden! :-)

Raumnutzung

Kleiner Saal

Bevorzugte Nutzung: Seminarraum und Snackbar

Großer Saal

Bevorzugte Nutzung: Workzone

Teeküchenanteil

Sanitäranlagen

Bestückung erfolgt durch Vermieter

Parkplatzmitnutzung (Grill "échappement puante" )

Antennenstandort

Wir haben einen gewissen Anteil Funkamateure, darum wollen wir uns die Möglichkeit eröffnen, das Dach für den Vermieter möglichst neutral und für uns möglichst nützlich mit Antennen zu verschönern, zwar nicht von Tag 1 an, wohl aber für langfristige Sicherheit bereits vorher angeklärt. Die Nutzung einer Amateurfunk-Clubstation ist nur lizenzierten Funkamateuren gestattet, es kann aber ein Ausbildungbetrieb, quasi unter Aufsicht, eingeführt werden.

Diskussionsgrundlagen:

  • optische Unauffälligkeit

Dem Vermieter wird in der frühen Planungsphase vermittelt wie sich die Antennenanlage optisch auswirkt, z.B. durch Fotomontagen.

  • Versuchsballon

Nach dem Aufbau einer Antennenanlage und vor Inbetriebnahme wird eine Wartezeit von vier Wochen freiwillig auferlegt. Diese dient dazu, vermeintliche Störungsmeldungen in diesem Zeitraum aus der Nachbarschaft schnell und einfach zu entkräften.

  • Personenschutz und Elektromagnetische Störungen

Sendeanlagen müssen in Deutschland Grenzwerte einhalten. Im Gegensatz zu anderen Funkdiensten kann das von Funkamateuren eigenverantwortlich durchgeführt werden: BEMFV Anzeige ortsfester Funkanlagen.

  • Brandschutz

Die Verbindung zur Antenne geschieht durch ein oder mehrere Kabel, die selbst Brandhemmnisse sind, durch eine gemäß den Brandschutzauflagen des Gebäudes ausgeführte Kanäle, Kabeltrassen o.ä. geführt werden, die die notwendige Hemmung von Rauchgasausbreitung und Bränden darstellen. Bei den Kabel handelt es sich um handelsübliche Koaxialkabel mit geringen Verlusten, wie sie z.B. auch im Handybereich eingesetzt werden.

  • Blitzschutz

Die Antennenanlage muss blitzgeschützt ausgeführt werden, z.B. durch Positionierung in geschütztem Bereich des Dachs oder durch Verbindungen zu Blitzschutzeinrichtungen.

  • Zugangsregelung

Sendebetrieb wird nur lizenzierten Funkamateuren gestattet, die im Falle von Ausbildungsbetrieb lernende dranlassen und dabei überwachen das nichts passiert. Damit Amateurfunk abhören darf jeder.


  • Versicherung

Wir sollten versuchen das ganze möglichst unter die Decke der Haftpflichtversicherung des DARC zu bringen, z.B. durch Zuordnung als Ausbildungsstation eines DARC-Mitglieds. Ich habe zu dem Zweck den Sachbearbeiter des DARC bei der Generali-Versicherung angestoßen.

DARC Haftpflicht für Mitglieder